Post aus Sachsen! Die Sonntagskolumne von Jörg Urban
Liebe Freunde, liebe Leser,
die Mehrheit der Deutschen fühlt sich gegängelt. Viele haben den Eindruck, die Meinungsfreiheit sei bei brisanten Themen eingeschränkt.
Sie fürchten Ausgrenzungen und Nachteile im Beruf, wenn man sich zum Beispiel an Montagsspaziergängen beteiligt oder in einem Internetforum Regierungskritik äußert. Dieser für eine Demokratie beängstigende Zustand wurde erneut durch eine Umfrage des Allensbach-Institutes bestätigt.
Umso mehr bin ich froh, dass sehr viele Menschen aus Sachsen und den Neuen Bundesländern trotz dieser Befürchtungen auf die Straße gehen und ihr Recht auf Meinungsfreiheit beanspruchen.
Dieser Mut ist nicht selbstverständlich, denn die Grenzen des Sagbaren wurden von der Ampel-Koalition in einer Nacht-und-Nebel-Aktion ganz aktuell wieder deutlich enger gesetzt.
Am 20. Oktober beschloss der Bundestag gegen die Stimmen der AfD eine Ausweitung des Paragraphen 130 des Strafgesetzbuchs. Mit diesem Paragraphen soll die „Volksverhetzung“ zurückgedrängt werden.
Neu ist nun, dass künftig das öffentliche „Billigen, Leugnen und Verharmlosen“ von „Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen“ bestraft werden soll.
Das Problem dabei: Durch diese schwammigen Begriffe entsteht ein Gummiparagraph, der dazu geeignet ist, unvoreingenommene Debatten z.B. über den Ukraine-Krieg und seine Ursachen zu verbieten.
„Im Krieg ist die Wahrheit das erste Opfer“, lautet eine Erkenntnis, die seit der Antike zirkuliert. Wenn unsere Regierung jetzt meint, die eine Wahrheit über den Krieg festlegen zu können, dann wäre das ein schwerwiegender Angriff auf die Meinungsfreiheit.
Wir haben deshalb die sächsische Regierung mit einem Eilantrag dazu aufgefordert, diese fragwürdige Ausweitung des Paragraphen 130 durch ein Veto im Bundesrat doch noch zu verhindern.
Dabei berufen wir uns auf Argumente, die der Potsdamer Strafrechtsprofessor Wolfgang Mitsch in einem großartigen Aufsatz für die Kriminalpolitische Zeitschrift darlegte. Er vertritt die Ansicht, der Volksverhetzungsparagraph „leistet politisch einseitiger tendenziöser Rechtsanwendung auf Basis ideologischer Festlegungen Vorschub“. Die „Demontage“ dieses Paragraphen dürfe daher „kein Tabu sein“.
Mitsch stört sich vor allem am unbestimmten Vokabular im Gesetz. Es bleibe völlig diffus, welcher „Teil der Bevölkerung“ von der „Aufstachelung zum Hass“ betroffen sei. Mitsch kann aus juristischer Sicht nicht verstehen, warum die Parole „Nazis raus!“ keine Aufstachelung zum Hass sein soll, die Parole „Ausländer raus!“ aber sehr wohl. Das kollidiere mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG).
Auch stellt Mitsch die Frage, „ob Deutsche überhaupt Opfer von Volksverhetzung sein können“. Mit anderen Worten, ob eine Volksverhetzung gegen Deutsche überhaupt möglich ist. Damit legt er den Finger in die Wunde: Die „Volksverhetzungs-Keule“ setzt nämlich vorab voraus, „wer Täter und wer Opfer von Volksverhetzung sein kann“.
Die AfD und andere patriotische Gruppen würden als „volksverhetzungsaffin“ stigmatisiert, kritisiert Mitsch. Währenddessen würde unterschwellig behauptet, dass z.B. „Flüchtlinge“ nur Opfer sein könnten.
Ein weiterer Mangel des Paragraphen seien die „tatbestandlichen Verhaltensweisen“. Jemanden „auszurauben“, ist juristisch klar definiert. Aber welches konkrete Verhalten soll mit „Aufstacheln zum Hass“ gemeint sein?
Mitsch dazu: „Man kann niemandem vorschreiben, andere zu mögen. (…) Verbieten kann und muss man, dass aus dem Hass ein physischer Übergriff wird.“ Das ist der springende Punkt!
In einer friedlichen und zugleich debattenfreudigen Gesellschaft muss gelten: „Ich kann dich nicht ausstehen, aber ich würde dich niemals angreifen.“ (ebd.) Genau das müssen unsere Gesetze regeln. Und genau das ist bereits strafrechtlich geregelt.
Alles, was darüber hinausgeht, gerät schnell zur Gesinnungsjustiz, die „mit schwurbeligen Floskeln und Leerformeln“ arbeitet, um die Bürger einzuschüchtern.
Die Strafbarkeit von Meinungen ist mit dem Anspruch, eine freiheitlich-demokratische Gesellschaft zu sein, nicht vereinbar. Lassen Sie uns deshalb gemeinsam die Meinungsfreiheit schützen und allen Anfängen einer Gesinnungsjustiz entschlossen entgegentreten.
Bis nächsten Sonntag,
Ihr Jörg Urban
PS: Hier finden Sie die Expertise von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch: https://kripoz.de/2018/07/16/der-unmoegliche-zustand-des-%C2%A7-130-stgb/